28.04.2023

Kündigungsfristen von Verträgen richtig berechnen – so geht’s

In Laufzeitverträgen aller Art (z. B. Miet-, Pacht- oder Nutzungsverträge) sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Gründe, Form und Fristen einer Kündigung geregelt. Weitere Bestimmungen und Vorschriften sehen die einschlägigen Gesetzbücher vor (BGB, HGB usw.). Im Kleingedruckten des Vertrages ist zwar in aller Regel eine Kündigungsfrist benannt, aber juristisch eher unbedarfte Mitmenschen fragen sich, was beispielsweise eine ein- oder dreimonatige Kündigungsfrist bedeutet. Wann gelten Kalendermonate? Bis zu welchem Termin muss das Kündigungsschreiben beim Vertragspartner vorliegen? Im Folgenden erklären wir, wie man das Enddatum einer definierten Kündigungsfrist korrekt berechnet.

Fristgerechtes Einreichen einer Kündigung

Wenn ein Vertrag aus einem ordentlichen Kündigungsgrund zum Ende einer festgelegten Vertragslaufzeit gekündigt wird, legt die Kündigungsfrist fest, bis zu welchem Datum der Vertragspartner das Kündigungsschreiben vorliegen haben muss, damit die Kündigung rechtswirksam wird. Hierbei sind zwei Faktoren entscheidend, damit die Kündigungsfrist korrekt berechnet werden kann. Dies ist zum einen die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist selbst, die in der Regel einen oder drei Monate beträgt. Zum anderen kommt es aber auch auf den Tag an, an dem die Laufzeit des Vertrages begonnen hat. Üblicherweise werden Verträge über ein oder gar mehrere Jahre abgeschlossen, hierbei handelt es sich jedoch nicht zwangsläufig um Kalenderjahre. Das bedeutet, dass ein Vertrag, der über ein Jahr abgeschlossen wurde und zum 1. Mai wirksam wird, nicht am 31. Dezember desselben Jahres endet, sondern am 30. April des Folgejahres.

Kündigungsfrist 1 Monat – wann muss die Kündigung vorliegen?

Im Falle eines Vertrages, für den eine einmonatige Kündigungsfrist im Vertrag festgelegt wurde, muss die schriftliche Kündigung spätestens einen Monat vor dem Ende der Vertragslaufzeit beim Vertragspartner vorliegen.

Wurde eine Kündigungsfrist von drei Monaten vereinbart, dann muss das Kündigungsschreiben drei Monate vor dem Ende der Vertragslaufzeit eingereicht werden. Hierbei gelten jeweils Kalendertage, d. h. bei einem Vertragsbeginn am 15. Oktober sollte das Kündigungsschreiben bei einer einmonatigen Kündigungsfrist am 14. September vorliegen, bei einer dreimonatigen Kündigungsfrist gilt hier der 14. Juli als letztmöglicher Kündigungstermin.

Es ist übrigens unerheblich, ob der letzte Tag der Kündigungsfrist auf einen Werk-, Sonn- oder Feiertag fällt. Im Gegensatz zu einem Widerruf, bei welchem sich die Frist bis zum nächsten Werktag verlängert, sofern der letzte Tag der Widerrufsfrist auf ein Wochenende oder Feiertag fällt, gilt dies laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht bei Kündigungsfristen. Wenn ein Vertrag gekündigt werden soll, muss das Kündigungsschreiben beim Vertragspartner am letzten Tag der Kündigungsfrist eingegangen sein, auch wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt.

Beispiel für die Berechnung von Kündigungsfristen

Zur besseren Nachvollziehbarkeit folgt hier ein Beispiel zum richtigen Berechnen einer Kündigungsfrist.

– Vertragsbeginn am 1. August 2023
– Vertragslaufzeit: 1 Jahr
– Vertragsende am 31. Juli 2024

Bei einer vereinbarten Kündigungsfrist von einem Monat wird 1 Monat vom Ende der Vertragslaufzeit abgezogen, hier also 31. Juli 2024 minus 1 Monat = 30. Juni 2024. An diesem Tag muss die Kündigung beim Vertragspartner vorliegen – dieses Datum fällt auf einen Sonntag!

Regelungen bei außerordentlichen Kündigungen

Bislang wurden die üblichen Kündigungsfristen bei einer regulären (ordentlichen) Kündigung beschrieben. Daneben gibt es aber auch die außerordentliche Kündigung, bei der abweichende Kündigungsfristen gelten. Bei einer außerordentlichen Kündigung muss ein bestimmter Kündigungsgrund vorliegen, der in dem Kündigungsschreiben auch zum Ausdruck gebracht werden muss. So ist beispielsweise eine außerordentliche Kündigung in der Regel gerechtfertigt, sobald der Vertragspartner die Preise für laufende Zahlungen (Nutzungsbeiträge, Abschläge o. ä.) erhöht, ohne dass sich die vertraglich erbrachte Leistung ändert. Ein weiterer Grund für eine außerordentliche Kündigung liegt dann vor, wenn sich der Umfang der vertraglich zu erbringenden Leistung bei gleichbleibendem Preis verringert.

In diesen Fällen kann der Vertrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Vertragsänderungen gekündigt werden – also wenn z. B. ein Mobilfunk- oder Stromanbieter während der Vertragslaufzeit die Preise erhöht. Eine Kündigung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, ab dem die angekündigte Vertragsänderung gilt. Beispiel: Ein Stromanbieter kündigt am 13. September eine Preiserhöhung zum 1. Oktober an, der Kunde kündigt daraufhin am 20. September seinen Tarif – diese Kündigung wird erst zum 1. Oktober wirksam, da der Vertragspartner seine vertraglich vereinbarten Lieferungen nach den bisherigen Bedingungen bis zum 30. September erbringt.

Ein weiterer typischer außerordentlicher Kündigungsgrund bei Versicherungsverträgen ist ein eingetretener Schadensfall. Hier gilt ebenfalls eine einmonatige Kündigungsfrist. Das heißt, dass dieser Versicherungsvertrag nach Abwicklung eines Schadensfalls ebenfalls innerhalb eines Monats gekündigt werden kann. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Schadensfall zufriedenstellend reguliert wurde oder nicht

Zeitlich befristete Verträge ohne Kündigungsfristen

Verträge, die einer zeitlichen Befristung unterliegen und für die keine automatische Vertragsverlängerung vereinbart wurde, bilden in Sachen Kündigungsfristen eine Ausnahme. Bei Verträgen dieser Art gibt es keine Kündigungsfristen, da sie automatisch enden und deshalb keiner gesonderten Kündigung bedürfen.

Kündigungsfristen laut BGB

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist eine Vielzahl von unterschiedlichen Kündigungsfristen vorgesehen. Diese sind abhängig von Art und Typ des jeweiligen Vertrages und können sich sehr unterschiedlich gestalten. Grundsätzlich gilt im Vertragswesen, dass Verträge einzuhalten sind und nur nach den im BGB vorgesehenen Kündigungsfristen einseitig aufgelöst bzw. beendet werden können.

Neben den regulär vorgesehenen Kündigungsfristen hat jeder Vertragspartner immer ein außerordentliches Kündigungsrecht, und zwar immer dann, wenn das Vertragsverhältnis wegen eines wichtigen Umstandes in nicht mehr zumutbarer Weise fortgesetzt werden kann. Dies kommt insbesondere im Mietrecht vor und ist dort entsprechend detailliert ausgestaltet. Beide Vertragspartner eines Mietvertrages (Mieter und Vermieter) können einen Mietvertrag normalerweise bis zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Diese Frist erhöht sich jedoch zu Lasten des Vermieters: Nach fünf bzw. acht Jahren Mietvertragsdauer verlängert sich die Kündigungsfrist auf drei bzw. sechs Monate. Läuft der Mietvertrag bereits länger als acht Jahre, beträgt die Kündigungsfrist neun Monate.

Eine speziell ausgestaltete Form der Kündigungsfristen sind im Darlehensvertragsrecht zu finden. Hier kann insbesondere der Kreditnehmer einen Darlehensvertrag mit einer einmonatigen Frist zum Ablauf der Zinsbindungsfrist kündigen oder aber in jedem Fall mit einer sechsmonatigen Frist, wenn der Darlehensvertrag bereits über zehn Jahre lang läuft.

Im Reisevertragsrecht können Pauschalreisende zu jedem Zeitpunkt von einem Reisevertrag zurücktreten. Hier hat der Reiseveranstalter jedoch das Recht, eine Stornopauschale zu verlangen, um die Kosten für den entstandenen Arbeitsaufwand zu decken. Für den Begriff “Kündigung” wird im Reisevertragsrecht die Bezeichnung des Rücktritts verwendet (bekannt aus der Reiserücktrittsversicherung), man spricht hier auch von einer Stornierung des Vertrages.