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Alle Infos zur /ausbildung-nach-der-probezeit-kuendigungsschreiben/ Kündgung

So kündigen Sie /ausbildung-nach-der-probezeit-kuendigungsschreiben/

Die Ausbildung basiert auf einem Ausbildungsvertrag, den Ausbildungsbetrieb und Auszubildender zu Beginn der Ausbildung beschlossen haben. Nach Ablauf der Probezeit kann der Selbige nur bei Vorlage eines schwerwiegenden Grundes von beiden Vertragspartnern gekündigt werden.

Die Kündigung des Ausbildungsvertrages seitens des Ausbildungsbetriebes ist nur dann rechtmäßig, wenn der Selbigen zunächst eine schriftliche Abmahnung und Kündigungsandrohung vorangegangenen ist. Ist der Azubi jedoch noch minderjährig, müssen die ausgesprochenen Sanktionen dem gesetzlichen Vertreter schriftlich vorlegt worden sein. Ferner hat der Ausbildungsbetrieb lediglich dann das Recht, sich von seinem Azubi vertraglich zu trennen, wenn sämtliche erzieherischen Mittel, die zur Verbesserung seines sozialen Verhaltens und Steigerung seiner fachlichen Leistung hätten führen können, erschöpft sind. Zudem dürfen maximal zwei Wochen zwischen Tathergang, welcher zur Aussprache der Kündigung geführt hat, und konkreter Kündigungserklärung liegen.

Unabhängig von den oben erläuterten Kündigungsbedingungen gilt der Kündigungsschutz für Schwangere nach dem Mutterschutzgesetz. Plant der Azubi seinen Ausbildungsvertrag aufzulösen, muss dieser eine gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen einhalten. Darüber hinaus muss der Kündigung ein schwerwiegender Grund innewohnen. Das Grundrecht auf freie Berufswahl bietet dem Auszubildenden in diesem Fall den besagten schwerwiegenden Kündigungsgrund nach § 22 des Berufsbildungsgesetzes. Ist der Azubi noch minderjährig, muss sein gesetzlicher Vertreter die Kündigungserklärung ebenso unterschreiben wie der Auszubildende.

Neben der Kündigung des Ausbildungsvertrages gibt es eine alternative Möglichkeit in Forme eines sogenannten Aufhebungsvertrages. Hierbei kündigen beide Vertragspartner im gegenseitigen Einvernehmen zu einem vereinbarten Termin. Voraussetzung dabei ist das persönliche Gespräch zwischen den Parteien.

Grundsätzlich muss eine Kündigung, unabhängig davon, wer sie ausspricht schriftlich unter Angabe des Kündigungsgrundes mit einer Frist von vier Wochen bei dem Vertragspartner vorliegen. Da die Beweispflicht bei dem Kündigenden liegt, sollte der Selbige die Erklärung per Einschreiben mit Rückschein versenden.