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Alle Infos zur Minijob Kündigungsschreiben Kündgung

So kündigen Sie Minijob Kündigungsschreiben

Bei einem Minijob handelt es sich – nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen aus § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches – um eine geringfügige Beschäftigung. Finanziell betrachtet darf das regelmäßige monatliche Einkommen von 450 Euro nicht überschritten werden. Je nach Beschäftigungsart – handelt es sich um eine gewöhnliche Beschäftigung, ist der Arbeitnehmer von saisonalen Bedingungen abhängig oder findet seine Tätigkeit in einem Privathaushalt statt – können jedoch Unterschiede bei der Summe des Monatsentgeltes auftreten. Unabhängig davon, ob der Minijobber einen mündlichen oder schriftlichen Arbeitsvertrag besitzt, muss die Kündigung des Minijobs seitens des Arbeitnehmers in schriftlicher Form erfolgen und handschriftlich unterschrieben werden. Demzufolge ist eine Kündigung, die per Fax oder per E-Mail eingeht – wegen der fehlenden Unterschrift – rechtlich betrachtet nicht bindend.

§ 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches sieht vor, dass die Kündigung mit einer Frist von vier Wochen entweder zum 15. eines Monats oder zum Ende des Kalendermonats schriftlich und ordentlich beim Arbeitgeber eingehen muss. Eine ordentliche Kündigung ist eine sogenannte Vertragskündigung unter normalen Umständen und unterliegt demnach gesetzlichen Bestimmungen, welche von beiden Vertragspartnern – von dem Arbeitgeber als auch von dem Arbeitnehmer – unter Beachtung der Kündigungsfristen erfolgen kann. Eine außerordentliche Kündigung wird dann ausgesprochen, wenn es einen schwerwiegenden Grund gab, der eine fortwährende Aufnahme des Arbeitsverhältnisses ausschließt. In diesem Fall muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden der Kündigungsursache eine schriftliche Kündigung vollzogen werden. Dieser quasi fristlosen Kündigung müssen in der Regel (es gibt Ausnahmen) weitere Maßnahmen wie beispielsweise das Aussprechen einer mündlichen oder schriftlichen Abmahnung seitens des Arbeitgebers vorangegangen sein. Die Gründe für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses müssen nicht grundsätzlich angegeben werden. Wobei dazu geraten wird, wenn der Arbeitnehmer vorsieht, eine positive Trennung mit dem Arbeitgeber zu vollziehen.

Unabhängig von dem Kündigungsschreiben hat der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, welches nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses angefordert werden kann.